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   VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21   

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VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21 (https://dejure.org/2023,15512)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2023 - 8 A 2591/21 (https://dejure.org/2023,15512)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2023 - 8 A 2591/21 (https://dejure.org/2023,15512)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 73 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 3e Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Widerruf einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung (Irak)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15).

    Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 21).

    Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174); dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15; Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12 m.w.N.).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12).

    Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25).

    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei - anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) - die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG und § 3c AsylG ausgehen muss.

    Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 9 A 570/20

    Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Seit dem Ende der militärischen Großeinsätze gegen den IS Ende 2017 hat sich die humanitäre Lage im gesamten Irak und auch in der Region Kurdistan-Irak stabilisiert, auch wenn nach wie vor viele Menschen, insbesondere Binnenvertriebene, auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 397 f.).

    Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 442 f.; so für die Provinz Sulaimaniya auch: EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 253).

    An einem solchen Akteur fehlt es hier indes (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 245 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 54.20

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Staatsangehörigen aus

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG folgt den Grundsätzen, welche der Gerichtshof der Europäischen Union für die Prüfung aufgestellt hat, ob eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 55 ff.).

    Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort seines Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuchs) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; "legal" erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann und "Aufnahme" findet der Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 18 ff.).

    Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 15; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sofern sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13).

    Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36), wobei - anders als beim subsidiären Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6) - die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG und § 3c AsylG ausgehen muss.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Erforderlich ist insoweit eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 21 ff.), die das Gericht unter Einbeziehung einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21; hierzu EuGH, Urt. v. 10.6.2021, C-901/19, juris Rn. 31 ff.).

    Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, sofern sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Denn obwohl § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG entsprechend der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Terminologie (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) in erster Linie die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft, ermächtigt und verpflichtet die Vorschrift zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Schutzzuerkennung unter denselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten Anerkennung, das heißt bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 13).

    Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit eines Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der unter Umständen schwierigen Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Sicher und legal kann der Schutzsuchende an den Ort des internen Schutzes reisen, wenn es nutzbare Verkehrsverbindungen vom Ort seines Aufenthalts (Herkunftsregion; Ort des externen Schutzgesuchs) zum Ort des internen Schutzes gibt, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten und auch zu Kosten, die aufzubringen dem Ausländer nicht unmöglich oder unzumutbar sind, genutzt werden können, und Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden; "legal" erreichbar ist ein solcher Ort, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann und "Aufnahme" findet der Ausländer dort, wenn er nach dessen legaler Erreichbarkeit nicht nur erstmaligen Zugang erhält, sondern dort legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 14; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 18 ff.).

    Darüber hinaus gehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (BVerwG, Urt. v. 24.6.2021, 1 C 54/20, juris Rn. 15; Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4/20, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Hamburg, 24.03.2023 - 8 A 2591/21
    Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 20).

    Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt der Beklagten vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, das heißt dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 9 A 4590/18

    Kein Abschiebungsschutz für aus Bagdad stammende Iraker allein aufgrund der

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2020 - A 10 S 1272/17

    Weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

  • BVerwG, 17.04.2008 - 10 B 28.08

    Schutz vor Verfolgung eines Yeziden aus einem früheren Yezidendorf unter

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 18.07.2001 - 1 B 71.01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab im

  • VG Berlin, 04.03.2019 - 5 K 509.17

    Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2017 - 15a K 9307/16

    Irak, Yeziden, Gruppenverfolgung, Sharya, Autonome Region Kurdistan, Dohuk,

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • VG Oldenburg, 28.06.2017 - 3 A 4969/16

    Dohuk; Fluchtalternative; Gruppenverfolgung; Irak; Ninive; Yezide

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • VG Berlin, 04.05.2017 - 22 K 418.16

    Anerkennung einer alleinstehenden erwerbsunfähigen Frau als Flüchtling;

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